JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 07.08.2002, Aktenzeichen: 2 UF 43/02
| Leitsatz: | Die Neuregelung des § 520 Abs. 2 ZPO über den Lauf der Berufungsbegründungsfrist gilt auch dann, wenn mit der Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewartet wird. Den Belangen der mittellosen Partei kann insoweit durch die Gewährung der Wiedereinsetzung Rechnung getragen werden; diese setzt aber voraus, dass nach Zustellung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen zumindest auch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 234, ZPO § 236 Abs. 2 S. 2, ZPO § 520 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein 5d F 164/01 vom 22.02.2002 |
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