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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 07.05.2007, Aktenzeichen: 5 WF 88/07 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 5 WF 88/07

Beschluss vom 07.05.2007


Leitsatz:1. Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird (im Anschluss an BGH, FamRZ 2000, 751; gegen OLG Zweibrücken - 2. Zivilsenat - FamRZ 2001, 359).

2. Eine analog § 769 ZPO zulässige einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss ist bei noch nicht rechtskräftigem Urteil in der Hauptsache regelmäßig nur dann zu erwägen, wenn dem Unterhaltsgläubiger danach kein oder weniger Unterhalt zusteht, als in der einstweiligen Anordnung tituliert worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 620c, ZPO § 620f, ZPO § 769,
Verfahrensgang:AG Kusel F 473/06 vom 23.04.2007

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