JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 07.05.2001, Aktenzeichen: 4 W 21/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Streitwert einer Klage zur Durchsetzung eines markenrechtlichen Unterlassungsbegehrens ist bei einem Unternehmen von weltweiter Bedeutung auch dann unter besonderer Berücksichtigung der mit den verletzten Marken erzielten hohen Umsatzzahlen zu bemessen, wenn die konkret beanstandete Verletzungshandlung nur eine vergleichsweise geringe Menge der Markenartikel (hier 50 Armbanduhren) erfasst. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 25, GKG § 12 b, |
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