JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 07.04.2000, Aktenzeichen: 2 AR 15/00
| Leitsatz: | 1. Hat der Rechtspfleger ein an ihn gerichtetes Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so ist der ersuchende Rechtspfleger aufgrund der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Änderung des § 11 RPflG befugt, die Entscheidung des höheren Gerichts herbeizuführen. 2. Das Rechtshilfeersuchen eines Gerichts gleicher Ordnung darf nur dann abgelehnt werden, wenn das Ersuchen als solches seinem Inhalt nach "schlechthin" verboten ist. |
| Rechtsgebiete: | RPflG, GVG |
| Vorschriften: | RPflG § 4 Abs. 1, RPflG § 11 Abs. 1 n.F., GVG § 158 Abs. 2 Satz 1, GVG § 159, |
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