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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 06.12.2005, Aktenzeichen: 3 W 150/05 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 150/05

Beschluss vom 06.12.2005


Leitsatz:1. Die im Aufteilungsplan enthaltene Bezeichnung von Teileigentum als "Ladenfläche" kann sich im Einzelfall als Konkretisierung der Teilungserklärung im Sinne einer die Nutzung einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S. der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG darstellen.

2. Wegen Geräuschs- und Geruchsbelästigung überschreitet ein Döner-Schnellimbiss die für einen "Laden" übliche Nutzung.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 1, WEG § 10 Abs. 2, BGB § 1004,
Stichworte:Beschränkuung der Nutzung von Teileigentum durch die Bezeichnung als "Laden" im Aufteilungsplan, zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Ladens als Schnellimbiss,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 1 T 83/05
AG Bad Dürkheim 1 UR II 4/05.WEG

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