JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 06.06.2005, Aktenzeichen: 3 W 78/05
| Leitsatz: | 1. Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist auf dessen Vermögenslage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. 2. Dies gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen der Betreuer die Aufwandsentschädigung zwar zunächst dem Vermögen des Betroffenen entnommen, diese jedoch vor der Entscheidung des Gerichts bereits wieder zurückerstattet hätte. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2, BGB § 1835 a Abs. 3, BGB § 1836 d Nr. 1, BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Zweibrücken 4 T 3/05 vom 21.03.2005 AG Pirmasens XVII 1035/92 |
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