JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 06.02.2001, Aktenzeichen: 3 W 16/01
| Leitsatz: | 1. Hat das Amtsgericht es unterlassen, eine Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, so kann es dies nach Eintritt der formellen Rechtskraft nachholen; ob die Ergänzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO oder auf § 18 FGG beruht, bleibt unentschieden. 2. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist analog § 20 a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statthaft, wenn hierdurch nicht ein Rechtszug eröffnet wird, der bei gleichzeitigem Erlaß von Haupt- und Nebenentscheidung nicht gegeben wäre; eine sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 2 FGG nicht statthaft. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 18, ZPO § 20 a Abs. 1 Satz 1, ZPO § 20 a Abs. 2, ZPO § 27 Abs. 2, ZPO § 321, |
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