JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 05.10.1999, Aktenzeichen: 5 WF 96/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Eine Abhilfeentscheidung gemäß § 571 ZPO ist förmlich in Form eines Beschlusses zu treffen. Ob dieser Form genügt ist, bestimmt sich aber nach dem Inhalt und nicht der Bezeichnung. Daher kann auch ein mit Gründen versehener und eröffneter Vermerk genügen. 2. Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung bewilligter Prozeßkostenhilfe vorliegen bestimmt sich gemäß § 570 ZPO nach den im Zeitpunkt der letzten Entscheidung maßgeblichen Umständen. Daher ist auch eine zwischenzeitliche Zahlung der rückständigen Raten noch zu berücksichtigen. Ein etwaiger Sanktionscharakter des § 124 ZPO steht dem nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, RpflG |
| Vorschriften: | ZPO § 124 Nr. 4, ZPO § 571, BGB § 284, BGB § 285, RpflG § 8, RpflG § 20 Nr. 4 c, |
| Stichworte: | Rückstand - Aufhebung der Prozeßkostenhilfe - Verschulden -, |
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