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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 05.09.2006, Aktenzeichen: 2 WF 157/06 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 WF 157/06

Beschluss vom 05.09.2006


Leitsatz:Wird einer Partei, die beabsichtigt einen Zahlungsanspruch im Wege der Stufenklage zu verfolgen, ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, so darf sie darauf vertrauen, dass die Bewilligung sämtliche Stufen ihres Klagebegehrens betrifft. Auf der Leistungsstufe erfasst die Bewilligung aber nur Gebühren und Auslagen, die schon bis zur Auskunftserteilung angefallen sind. Für die Gebühren und Auslagen, die erst durch die Weiterverfolgung des Anspruchs nach Abschluss der Auskunftsstufe entstehen, bedarf es einer erneuten Erfolgsprüfung.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 120, ZPO § 124, ZPO § 254, BGB § 1379, BGB § 1580,
Stichworte:Prozesskostenhilfe für Stufenklage,
Verfahrensgang:AG Ludwigshafen am Rhein 5 c F 240/01 vom 14.11.2005

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