JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 05.06.2002, Aktenzeichen: 3 W 104/02
| Leitsatz: | 1. Hat sich für einen im FGG-Verfahren anwaltlich vertretenen Betroffenen ein weiterer Verfahrensbevollmächter bestellt, so endet dadurch nicht ohne weiteres die Verfahrensvollmacht des ersten Rechtsanwalts. Für den Beginn des Laufs der Frist der sofortigen weiteren Beschwerde ist in diesem Fall bei Zustellung des Beschlusses an beide Verfahrensbevollmächtigte die zuerst erfolgte maßgebend. Die spätere Zustellung setzt eine neue, selbständige Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen bei den unter Ziff. 1 beschriebenen Fällen regelmäßig nicht vor. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 20 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 4, FGG § 22 Abs. 1, FGG § 22 Abs. 2, |
| Stichworte: | Fristlauf bei Zustellung an mehrere Verfahrensbevollmächtigte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2 T 213/02 AG Koblenz 30 XIV 2121 - B |
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