JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 6 UF 27/03
| Leitsatz: | 1. Stellt eine Partei die Begründung einer eingelegten Berufung zurück, weil sie die Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch abwarten will, so hat ihr Anwalt grundsätzlich durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür zu sorgen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH VersR 1993, 1125). 2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftrag der Partei an den Anwalt - in Kenntnis der rechtlichen Folgen - ausdrücklich nicht die Stellung eines Verlängerungsantrages umfasste (BGHZ 38, 376) bzw. wenn der Anwalt der Partei gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er mit der Rechtsmitteleinlegung und der Stellung des Prozesskostenhilfeantrages seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhaltung der Begründungsfrist weiter zu überwachen (BGHZ 7, 280). 3. Abgrenzung zu BGH FamRZ 2003, 1462. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, ZPO § 236, ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Germersheim 1 F 226/01 vom 25.11.2002 |
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