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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 2 UF 133/05 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 UF 133/05

Beschluss vom 04.10.2005


Leitsatz:Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, bei dem Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden können, ohne dass dies erkennbar wird, so werden die im Hinblick auf die Fristwahrung an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen auch dann nicht gewahrt, wenn er behauptet, er habe sein Personal ausdrücklich angewiesen, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung dieser Weisung durch Stichproben überwacht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ZPO § 520 Abs. 1, ZPO § 520 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 1,
Stichworte:Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders,
Verfahrensgang:AG Ludwigshafen am Rhein 5 d F 97/05 vom 20.05.2005

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