JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: 2 WF 48/04
| Leitsatz: | Ein Schuldner, der die Annahme der das Verfahren gegen ihn einleitenden Schriftstücke grundlos verweigert hat, kann sich nach Rechtskraft des Titels im Anerkennungsverfahren nicht auf einen Zustellungsmangel berufen. Vielmehr ist mit Blick auf das gewichtige Interesse des Gläubigers an einer beschleunigten Durchsetzung seines titulierten Anspruchs im internationalen Rechtsverkehr die - grundlos und damit rechtsmissbräuchlich verweigerte Zustellung - als erfolgt anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | HUVÜ 1973 |
| Vorschriften: | HUVÜ 1973 Art. 6, HUVÜ 1973 Art. 13, HUVÜ 1973 Art. 15, HUVÜ 1973 Art. 17, |
| Stichworte: | Vollstreckbarkeitserklärung einer polnischen Versäumnisentscheidung, |
| Verfahrensgang: | LG Landau i. d. Pfalz 2 O 25/04 vom 26.01.2004 |
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