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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 95/03 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 1 Ss 95/03

Beschluss vom 04.06.2003


Leitsatz:Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf die geständige Einlassung des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind, nicht jedoch, wenn auf diese Weise lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden soll. Wenn der Betroffene Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen macht, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
Rechtsgebiete:StPO, StVG, BKatV
Vorschriften:StPO § 261, StVG § 25, BKatV § 4 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Kandel vom 27.03.2003

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