JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 04.04.2003, Aktenzeichen: 3 W 56/03
| Leitsatz: | 1. In Fällen, in denen das Beschwerdegericht den Beschluss der Vorinstanz aufhebt und die Sache an das Amtsgericht zurückverweist, hat eine Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben. Die Entscheidung hierüber ist der wieder mit der Sache befassten Vorinstanz zu überlassen. 2. Bei der Entscheidung über eine Kostenerstattung nach §- 13 a Abs. 2 FGG ist die Notwendigkeit der Aufwendungen grundsätzlich nicht zu prüfen. Bezieht das Gericht diesen Aspekt jedoch in seine Entscheidung ein, so ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran gebunden. 3. Im Betreuungsverfahren ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in der Regel bereits aus der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 20 a Abs. 41 Satz 2, FGG § 13 a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2 T 820/02 vom 25.02.2003 AG Koblenz 2R XVII 318/02 |
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