JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 04.03.2005, Aktenzeichen: 5 UF 43/05
| Leitsatz: | Es ist nicht statthaft, die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes in den durch (Wieder-) Heirat erworbenen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils durch einen rechtsmittelfähigen Vorbescheid anzukündigen. Das Familiengericht hat vielmehr eine die Instanz abschließende, endgültige Entscheidung zu treffen, gegen die das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft ist. Ein - nicht statthafter - Vorbescheid ist ebenfalls mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, RPflG, ZPO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, BGB § 1618 Satz 4, RPflG § 3 Nr. 2 a, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 621 e Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Kaiserslautern 7 F 1416/04 vom 07.02.2005 |
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