JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 03.11.2006, Aktenzeichen: 3 W 188/06
| Leitsatz: | 1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann. 2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung. |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB |
| Vorschriften: | GBO § 13 Abs. 1, GBO § 19, BGB § 883 Abs. 1, BGB § 2205 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 4 T 7/06 vom 26.09.2006 AG Wittlich Grundbuch von Wittlich Bl. 4255 vom 23.03.2006 |
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