JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 03.08.2006, Aktenzeichen: 3 W 152/06
| Leitsatz: | Hat erstinstanzlich das örtlich unzuständige Amtsgericht entschieden, kann das Landgericht, anstatt die Entscheidung aufzuheben, in der Sache selbst entscheiden, wenn es das gemeinsame Rechtsmittelgericht für das unzuständige und das in Wahrheit zuständige Gericht ist. In Haftsachen ist diese Verfahrensweise wegen der Eilbedürftigkeit von Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich auch die allein sachgerechte. |
| Rechtsgebiete: | FGG, FEVG |
| Vorschriften: | FGG § 19, FGG § 23, FEVG § 4, |
| Stichworte: | Zur Behandlung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Abschiebungshaft), |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 1 T 248/06 vom 26.07.2006 AG Bad Dürkheim XIV 54/06.B |
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