JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 03.05.2007, Aktenzeichen: 3 W 61/07
| Leitsatz: | Entscheidend für die Abrechnung des Betreuers auf der Basis des reduzierten Stundensatzes ist, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim begründet hat. Auch ein psychiatrisches Krankenhaus erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG, wenn der Untergebrachte nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dort seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. |
| Rechtsgebiete: | VBVG |
| Vorschriften: | VBVG § 5 Abs. 3, VBVG § 5 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Neuwied 7 K XVII 814/06 LG Koblenz 2 T 155/07 vom 23.02.2007 |
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