JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 03.03.2000, Aktenzeichen: 5 WF 5/00
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Auch der Antragsteller kann mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 ZPO nur die in dieser Vorschrift abschließend bezeichneten Einwendungen geltend machen. 2. Wird nach Einleitung des vereinfachten Verfahrens vom Unterhaltspflichtigen wegen eines Teilbetrags ein Unterhaltstitel (hier: Jugendamtsurkunde) errichtet, hindert dies die weitere Durchführung des vereinfachten Verfahrens wegen des noch nicht titulierten Spitzenbetrags nicht. Erhebt der Unterhaltspflichtige diesbezüglich im weiteren Verfahren keine an der Unterhaltsfestsetzung hindernden Einwände, kann diese noch wegen der Mehrforderung stattfinden. 3. Wird auf diese Weise nur ein Spitzenbetrag festgesetzt, ist wie bei der Tenorierung einer Zusatzklage zu verfahren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RpflG, SGB VIII, BGB, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 652, ZPO § 646, ZPO § 646 Abs. 2, ZPO § 652 Abs. 2, ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 c, ZPO § 650 Satz 2, ZPO § 649, ZPO § 651 Abs. 4, ZPO § 654, ZPO § 321 Abs. 1, ZPO § 539, ZPO § 540, RpflG § 11, SGB VIII § 59 Abs. 1 Nr. 3, SGB VIII § 59 Abs. 1 Nr. 9, BGB § 1612 b, GKG § 8, |
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