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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 03.02.2000, Aktenzeichen: 5 WF 14/00 



OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 5 WF 14/00

Beschluss vom 03.02.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Weil eine Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO nur die Grundentscheidung über die Prozesskostenhilfe betrifft, kann der Rechtsanwalt, der die Differenzgebühren verlangt, nicht geltend machen, es hätten überhaupt oder höhere Raten angeordnet werden müssen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120,
Stichworte:Differenzgebühr, Ratenzahlung, Prozesskostenhilfe,

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