JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 03.02.2000, Aktenzeichen: 5 WF 14/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Weil eine Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO nur die Grundentscheidung über die Prozesskostenhilfe betrifft, kann der Rechtsanwalt, der die Differenzgebühren verlangt, nicht geltend machen, es hätten überhaupt oder höhere Raten angeordnet werden müssen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 120, |
| Stichworte: | Differenzgebühr, Ratenzahlung, Prozesskostenhilfe, |
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