JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 02.05.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 196/02
| Leitsatz: | Stellt sich der Verurteilte entgegen der Ladung in einer anderen Vollzugsanstalt und wird nach wenigen Tagen in die vorgesehene Anstalt überführt, so begründet dies nicht die Aufnahme in der ersten Anstalt i.S.v. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO. Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer richtet sich dann nach dem Sitz der Vollzugsanstalt, in die der Verurteilte geladen war. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 462 a Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kaiserslautern StVK 143/01 LG Zweibrücken 2 StVK 905/01 StA Zweibrücken 435 Js 6844/97 |
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