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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 02.05.2000, Aktenzeichen: 3 W 70/00 



OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 3 W 70/00

Beschluss vom 02.05.2000


Leitsatz:1. Die durch den Rechtspfleger erfolgte Aufforderung nach § 144 b FGG ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam, da es sich hierbei um ein die Löschung der Gesellschaft vorbereitendes Geschäft handelt, das nach § 17 Nr. 1 f RPflG dem Richter vorbehalten ist.

2. Die vollständige Einzahlung der Stammeinlage bzw. deren Nachweis kann im Rechtsmittelverfahren gegen die Auflösungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden.
Rechtsgebiete:FGG, GmbHG, RPflG
Vorschriften:FGG § 144 b, FGG § 144 a Abs. 3, GmbHG § 19 Abs. 4, RPflG § 17 Nr. 1 f, RPflG § 8 Abs. 4 Satz 1,

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