JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 02.04.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 170-172/01
| Leitsatz: | 1. Ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe im Sinne der §§ 454 StPO, 57 StGB erübrigt sich dann, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt. Der Grund für den Ausschluss einer vorzeitigen Entlassung kann in diesem Fall in einem Aktenvermerk niedergelegt werden. Der Inhalt des Aktenvermerks ist allerdings zusammen mit dem Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit erteilt werden kann, dem Verurteilten mitzuteilen. 2. Ein entsprechender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist rein deklaratorischer Natur, ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Verurteilten mangels Beschwer unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 454, StGB § 57, |
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