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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 3 W 167/03 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 167/03

Beschluss vom 02.03.2004


Leitsatz:1. Wird der einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustimmende Beschluss der Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens auf Aktionärsklagen hin rechtskräftig mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt, tritt damit für ein von Minderheitsaktionären betriebenes laufendes aktienrechtliches Spruchstellenverfahren Erledigungswirkung ein. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmensvertrag von den beteiligten Gesellschaften tatsächlich praktiziert worden ist. Weder die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft noch der Schutz des in der Aktie verkörperten Anteilseigentums gebieten eine andere Beurteilung (Abgrenzung zu BGHZ 135, 374 ["Guano"] und BGHZ 147,108 ["DAT/Altana"]).

2. Hat sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Hauptsache im ersten Rechtszug erledigt, ist eine danach eingelegte Beschwerde grundsätzlich unzulässig.
Rechtsgebiete:AktG, FGG
Vorschriften:AktG § 248 Abs. 1, AktG § 291 Abs. 1, AktG § 293 Abs. 1, AktG § 304 Abs. 3 Satz 3, AktG § 305 Abs. 5 S. 2, AktG § 306 a.F., FGG § 19 Abs. 1,
Stichworte:aktienrechtliches Spruchstellenverfahren, Erledigung der Hauptsache,
Verfahrensgang:LG Koblenz 1 HO 9/95 vom 24.07.2003

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