JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 02.02.2000, Aktenzeichen: 3 W 12/00
| Leitsatz: | Beseitigung zur Abwendung von Einbrüchen angebrachter Fenstergitter Die Montage von Schutzgittern - bestehend aus Metallrahmen und -stäben - vor den Fenstern an der Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung i.S. d. 22 Abs. 1 WEG dar. Für die dadurch beeinträchtigten übrigen Wohnungseigentümer begründet eine hier unterstellte - erhöhte Einbruchsgefahr in die Erdgeschosswohnung jedenfalls dann keine Duldungspflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn mit den Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die den Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert (Abgrenzung zu KG NJW-RR 1994, 401). Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Februar 2000 - 3 W 12/00 |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, BGB § 242, WEG § 22, WEG § 14 Nr. 1 u. 3, WEG § 5 Abs. 2, WEG § 10, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 47 Satz 1 u. Satz 2, WEG § 48 Abs. 3, |
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