JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 01.10.2004, Aktenzeichen: 3 W 179/04
| Leitsatz: | 1. Die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags kann nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht mehr im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde angegriffen werden (Anschluss an KG OLGZ 1991, 306). 2. In Verfahren über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen bilden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe denselben Verfahrensgegenstand, über den nach § 45 Abs. 2 WEG mit umfassender Rechtskraftwirkung entschieden wird. 3. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümer angefochten und verbindet das Amtsgericht die Anfechtungsverfahren rechtsfehlerhaft nicht, so tritt im Hinblick auf die Bindungswirkung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (Anschluss an BayObLG ZMR 2003, 590 und ZMR 2004, 604). |
| Rechtsgebiete: | WE3 W 179/04G |
| Vorschriften: | WEG § 23 Abs. 4, WEG § 43, WEG § 45 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Wohnungseigentumsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Kaiserslautern 1 T 139/04 vom 04.08.2004 AG Rockenhausen 1 URII 41/03 WEG |
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