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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 01.08.2000, Aktenzeichen: 6 UF 180/99 



OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 6 UF 180/99

Beschluss vom 01.08.2000


Leitsatz:Leitsätze

§§ 1410, 1587 Abs. 2 BGB

1. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich darf nicht zur Folge haben, dass dem Ausgleichsberechtigten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen.

2. Die gesetzliche Bestimmung des § 1587 Abs. 2 BGB über die Definition der Ehezeit steht nicht zur Disposition der Parteien. Haben die Parteien einen - fiktiven - früheren Zeitpunkt als Ende der Ehezeit vereinbart, sind der Berechnung zunächst die ohne Berücksichtigung einer vereinbarten Ehezeitverkürzung erteilten Auskünfte der Versorgungsträger zugrunde zu legen. Sodann sind die in dem ausgeklammerten Zeitraum von jeder der Parteien erworbenen Anwartschaften aus diesen Auskünften heraus zu rechnen; der verbleibende Differenzbetrag jeder auszugleichenden Anwartschaft ist sodann in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Abschließend ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung nicht zu einer Erhöhung der an sich zu übertragenden oder zu begründenden Anwartschaften führt (im Anschluss an BGH FamRZ,1990, 273 ff und 384 ff; OLG Celle FamRZ 1994, 1039 ff).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1410, BGB § 1587 Abs. 2,

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