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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 01.03.2001, Aktenzeichen: 4 W 12/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 12/01

Beschluss vom 01.03.2001


Leitsatz:BRAGO §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2,

Ist vor Erlass eines Versäumnisurteils in der Sache verhandelt worden und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zur Hauptsache das Versäumnisurteil aufrechterhalten,, so erhält der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei als Verhandlungsgebühr nicht mehr als eine volle und eine halbe Gebühr.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 4. Zivilsenat
Beschluss vom 1. März 2001 4 W 12/01
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 13 Abs. 2, BRAGO § 31 Abs. 2, BRAGO § 33 Abs. 1, BRAGO § 38 Abs. 2,
Stichworte:Rechtsanwaltsgebühren bei Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch und vorangegangener mündlicher Verhandlung,

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