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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum10 / 2008 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 10 / 2008



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 5 U 596/06 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, StVO
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 5 U 596/06



OLG-THUERINGEN – Urteil, 7 U 316/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BBodSchG, AbfallG
Schlagworte:Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach dem Bodenschutzgesetz
Leitsatz:1. Eine Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG liegt auch dann vor, wenn die schädliche Ablagerung erst nach dem 01.03.1999 erfolgt ist.

2. Abfallbeseitigungsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodschG sind auch Anlagen zur Abfallverwertung.

3. Stoffe, die ihr Besitzer nicht oder nicht mehr verwertet, sind Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfallG. Dazu zählen auch Wertstoffe. Deren Abfalleigenschaft endet erst, wenn aus ihnen in einem Verwertungsverfahren sekundäre Rohstoffe hergestellt worden sind.

4. Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach § 24 BBodSchG ist, wer Verpflichteter i.S.v. § 4 BBodSchG ist.

5. Gläubiger des Ausgleichsanspruchs nmach § 24 BBodSchG ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das belastete Grundstück verpflichtet ist, Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen.

6. Der Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob der Handelnde ein eigenes oder ein fremdes Geschäft vornimmt. Er unterliegt nicht dem Einwand des Mitverschuldens.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 7 U 316/08

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 990/06 vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arzthaftung aus Vertrag
Leitsatz:1. Der zu einer Auftragsleistung - Vorsorgeuntersuchung/Mammographie - hinzugezogene Radiologe haftet für eine in einem Arztbrief an den überweisenden (Frauen)Arzt ausgesprochene Empfehlung zu einer Kontrolluntersuchung ebenso wie für die Erfüllung des Zielauftrags (Richtigkeit der Befundung) selbst, auch wenn er mit dem Patienten keinen eigenständigen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

2. Der überweisende Frauenarzt, der an der Richtigkeit einer ihm übermittelten Empfehlung - hier Kontrolluntersuchung (erst) in 2 Jahren - Zweifel hat, muss diesen Zweifeln nachgehen, darf diese also nicht auf sich beruhen lassen. Er hat andernfalls wie der beauftragte Arzt für die Richtigkeit der Begleitempfehlung einzustehen.

3. Bei der Bewertung einer im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung auszuwertenden Mammographie gelten die gleichen Maßstäbe wie auch sonst bei einer Diagnoseerstellung. Das bedeutet, dass die Wertung einer objektiv fehlerhaften Diagnose eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraussetzt.

4. Da die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, können Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der (erhobenen) Befunde zurückzuführen sind, nur mit Zurückhaltung als - im Haftungsregime des Arztes relevanter - Behandlungsfehler gewertet werden. Dies greift nur dann nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend und eindeutig sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

5. Kann eine Fehlinterpretation des Befundes einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung danach nicht als grob fehlerhaft bewertet werden, kommen der Patientenseite grundsätzlich keine Beweiserleichterungen im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu spät erkannte Krebserkrankung (hier: Mammakarzinom) zu. Daher bleibt es in diesem Fall bei der vollen Beweislast des Patienten, dass die (einfache) Fehlbefundung bzw. die in Folge des Diagnoseirrtums ausgesprochene (fehlerhafte) Empfehlung einer zu weitmaschigen Kontrolluntersuchung für die Zuspäterkennung der erst Jahre später erkannten Krebserkrankung ursächlich war.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 990/06

OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 UF 121/08 vom 10.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Anrechnung von Nebeneinkünften während des Studiums, Verwirkung wegen Einkünften aus Nebentätigkeit
Leitsatz:1. Die Anrechnung des Erwerbseinkommens eines Studierenden vollzieht sich in Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2. Verschweigt ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, die zur Beschränkung des Unterhaltsanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB führt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 UF 121/08


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