JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 09 / 2008
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| Rechtsgebiete: | VVG |
| Leitsatz: | 1. Der Versicherungsvertrag nach dem VVG (=Versicherungsvertragsgesetz) enthält einen grundlegenden Unterschied zu dem sonstigen Vertragstypus des Allgemeinen Schuldrechts des BGB. Aus dem Gesamtgefüge der §§ 61 ff VVG a.F. ergibt sich, dass vertragliche Obliegenheiten grundsätzlich nur den Versicherungsnehmer, nicht aber den Versicherer treffen. 2. Mit der in §§ 62, 63 VVG a.F. normierten Rettungsobliegenheit - diese gelten für den gesamten Bereich der Schadensversicherung - wird der Versicherungsnehmer angehalten, die Entwicklung des Schadens nicht sich selbst zu über-lassen, sondern um seine Abwendung und, wenn dies nicht (mehr) möglich ist, um seine Eindämmung bemüht zu sein. 3. Im Rahmen des § 62 VVG a.F. ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Weisungen zu erteilen, wie der Schaden abgewendet oder gemindert werden kann. Der Versicherer hat (nur) ein Weisungsrecht, aber keine Weisungspflicht. Erteilt er dem Versicherungsnehmer Weisungen, können (nur) schuldhaft fehlerhafte Weisungen einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen, wenn der - durch die fehlerhafte Weisung - entstandene Schaden die sonst geschuldete Versicherungsleistung übersteigt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 978/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Auch die Erbeserben sind berechtigt, die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 395/08 | |