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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum04 / 2008 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 04 / 2008



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 40/07 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:ThürKO
Leitsatz:1. Privatrechtliche Rechtsgeschäfte eines (kommunalen) Zweckverbandes werden - sofern sie einer (kommunalaufsichtsrechtlichen) Genehmigung bedürfen - erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind solche Verträge schwebend unwirksam; nach Versagung der Genehmigung sind sie endgültig unwirksam.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 ThürKO bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte, nämlich Bürgschaften, Gewährsverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Eintreten für fremde Schuld oder den Eintritt/ Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

3. Bei vertraglicher Übernahme wirtschaftlicher Risiken, die das Übliche übersteigen und die bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerks bürgschafts- oder gewährsvertragsähnlich sind, weil sie zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem Einstehenmüssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen, ist die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 64 Abs. 2 ThürKO), wenn - wie hier - ein kommunaler Zweckverband an dem Vertragswerk beteiligt ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 40/07



OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 770/06 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Im Totalschadensfall gilt, wenn der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht, eine sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung".

Das bedeutet, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei der Ersatzbeschaffung (eines Fahrzeugs) das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten muss.

2. Ein Geschädigter ist - bei Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen - dann grundsätzlich aber nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für (spezialisierte) Restwertaufkäufer im Internet abzufragen, wenn er die Veräußerung (des total beschädigten Fahrzeugs) zu demjenigen Preis vornimmt, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

3. Der in dem Gutachten vom Sachverständigen ermittelte (Rest-)Wert bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten kein Vermögensnachteil entstanden ist.

4. Etwas andere gilt nur dann, wenn den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt oder aus sonstigen Gründen Veranlassung besteht, dem Gutachten zu misstrauen.

5. Diese (vorgenannten) Grundsätze gelten auch für einen Kläger - wie hier - wenn er sich nicht selbst gewerblich mit der Verwertung beschädigter Fahrzeuge befasst.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 770/06

OLG-THUERINGEN – Urteil, 5 U 733/07 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gegenvorstellung und Beginn der Wiedereinsetzungsfrist
Leitsatz:Beginn und Lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 234 ZPO, wenn gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren eine Gegenvorstellung erhoben wurde, die zurückgewiesen worden ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 5 U 733/07


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