JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2007
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eines Fahrzeugs: hier - Unfallfreiheit (Abgrenzung zum Bagatellschaden) |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 U 535/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 U 409/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr |
| Leitsatz: | 1. Ein grober Behandlungsfehler führt (auch) dann zu einer Beweislastumkehr (zu Lasten der Behandlungsseite), wenn der Fehler (nur) geeignet ist, einen Schaden, wie er tatsächlich eingetreten ist, herbeizuführen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den eingetretenen Schaden nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist. 2. In diesem Zusammenhang sind Einwendungen einer Partei gegen das gerichtliche eingeholte Sachverständigengutachten ernst zu nehmen; insbesondere ist Beweisanträgen auf ergänzende (gastroenterologische und pharmakologische) Sachverständigengutachten nachzukommen, wenn das Fachwissen des vom Gericht bestellten Frauenarztes zur Klärung der aufgeworfenen Beweisfragen nicht ausreichend ist. Das (erstinstanzliche) Gericht darf sich nicht damit begnügen, die Geeignetheit eines Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden zu verneinen, wenn hierzu der angehörte Sachverständige (Frauenarzt) lediglich ausgesagt hat, ihm sei eine derartige Schadensfolge in seiner mehr als 40 jährigen Praxis noch nicht begegnet. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 171/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Berufung gegen 2. Versäumnisurteil bei Mittellosigkeit des Berufungsführers |
| Leitsatz: | 1. Ein zweites Versäumnisurteil kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass die Säumnis, die zum Erlass dieses VU geführt hat, unverschuldet war (§ 514 Abs. 2 ZPO). 2. Ein wiederholt (vom Beklagten) gestellter Antrag auf PKH, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, rechtfertigt eine Terminssäumnis nicht, auch wenn die Partei selbst kostenarm ist und sich außerstande sieht, die Reisekosten ihres Anwalts zu tragen. Nimmt der Prozessbevollmächtigte gleichwohl einen auf den Einspruch gegen das erste VU anberaumten Verhandlungstermin unter Berufung auf die Mittellosigkeit seines Mandanten nicht wahr, so ist gegen den Erlass eines zweiten VU nichts zu erinnern. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 484/07 | |