JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 11 / 2007
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Auslegung des Vertragsinhalts - hier des str. Kommissionsvertrags - auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist rechtliche Würdigung, die bei vom Ausgangsgericht fehlerhafter Inhaltsbestimmung vom Senat (erneut) vorzunehmen ist. 2. Enthält der (Kommissions)Vertrag keine den Aufwendungsersatz regelnde Bestimmung, gilt - insbesondere für Transport- und Lagerkosten - die gesetzliche Regelung des § 396 Abs. 2 HGB, wonach dem Kommissionär Aufwendungsersatz zusteht. Diese (Spezial)Vorschrift steht in Übereinstimmung zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 670, 675 BGB), wonach alle Aufwendungen, die der Beauftragte (=Kommissionär) zur Zwecke der Ausführung des Auftrags macht, den Auftraggeber (=Kommittent) zum Ersatz derselben verpflichten. 3. Dieser Anspruch besteht neben dem Provisionsanspruch und selbst dann, wenn die Durchführung des mit dem Dritten geschlossenen Geschäfts unterbleibt oder die Kommission vor ihrer Ausführung widerrufen wird. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 711/06 | |
| Rechtsgebiete: | EnWG, ThürEG, VwGO, BauGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die für sofort vollziehbar erklärte vorzeitige Besitzeinweisung - des Windkraftanlagenbetreibers - hat per se (noch) keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch im Baulandverfahren gestellt werden. 2. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht (Baulandkammer/Baulandsenat) eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug (der vorzeitigen Besitzeinweisung) und dem privaten Interesse des davon Betroffenen (hier einer Gemeinde), von einem Eingriff in seine Rechte verschont zu bleiben, vorzunehmen. 3. Führt diese Abwägung dazu, dass die vorzeitige Besitzeinweisung nicht aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten ist, liegen also keine hinreichenden Gründe für die sofortige Ausführung der mit der sofortigen Besitzeinweisung verbundenen Maßnahmen (wie hier Errichtung und Ausbau von Wegen; Verlegung von Erdkabeln) vor, so ist die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (gegen den Besitzeinweisungsbeschluss) wiederherzustellen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, Bl W 490/07 | |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Schlagworte: | Inkongruente Deckung und Ersetzungsbefugnis des Schuldners |
| Leitsatz: | Es fehlt an einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn sich der Schuldner durch eine andere Leistung als die geschuldete von seiner Schuld befreien darf, ihm also insoweit eine Ersetzungsbefugnis zusteht. In einem derartigen Fall besteht für eine strenge Behandlung des Gläubigers nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO kein Bedürfnis, weil dieser die Leistung annehmen muss. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 971/05 | |