JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2007
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ThürWaldG, GG |
| Schlagworte: | Zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes zugunsten privater Waldeigentümer |
| Leitsatz: | Die landesrechtliche Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes unmittelbar - ohne vorgeschaltete (ggf. fremdnützige) Ausübungsbefugnis der öffentlichen Hand - zugunsten angrenzender privater Waldeigentümer ist weder mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG noch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 258/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Leitsatz: | 1. Gibt im Restitutionsverfahren der Bürgermeister einer Gemeinde dem Landratsamt eine fehlerhafte (hier unvollständige) Auskunft über ein Grundstück, so ist diese Auskunftserteilung dann hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen, wenn diese Auskunft zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts und damit als Grundlage der Entscheidung des Landratsamts über den Antrag auf Rückübertragung des betroffenen Grundstücks diente. 2. Ersatzfähig sind aber nur solche Schäden, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt sind. Die verletzte Amtspflicht soll u.a. verhindern, dass der Berechtigte das Grundstück wegen der unvollständigen Auskunft nicht verzögert rückübertragen bekommt. 3. Nicht vom Schutzzweck erfasst sind aber Ansprüche auf den Pachtzins (des rückübertragenen Grundstücks), denn insoweit entsteht durch die verzögerte Rückübertragung kein Schaden. Denn den Pachtzins, den der Verfügungsberechtigte während der Verzögerung (der Rückübertragung) erhalten hat, kann der Berechtigte später gegen den Verfügungsberechtigten gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG geltend machen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 876/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UN-Übereinkommen |
| Schlagworte: | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs |
| Leitsatz: | 1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht, die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit insbesondere keinen Aufhebungsgrund darstellt, vielmehr der Schiedsspruch lediglich darauf überprüft wird, ob die (privaten) Schiedsrichter in zulässiger Weise von ihrer Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch gemacht haben. 2. Allerdings muss ein ausländischer Schiedsspruch dem "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, also den hier geltenden fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren; hierzu zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, ferner ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. 3. Auf eine entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten ist daher ein ausländischer Schiedsspruch auf seine Übereinstimmung mit dem ordre public im Anerkennungsverfahren zu überprüfen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 Sch 3/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Eine Berufung ist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils einzulegen, selbst wenn eine Zustellung (des Urteil)s noch nicht erfolgt ist, andernfalls ist das Rechtsmittel zu verwerfen (§ 517 2. Halbsatz ZPO). 2. Liegt ein datiertes Verkündungsprotokoll vor, so erbringt dieses als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass an diesem Tag eine Entscheidung des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden ist (§ 415 Abs. 1 ZPO). Die Verkündung wird auch nicht dadurch unwirksam, dass an diesem Tag das Urteil (noch) nicht in vollständiger Form abgefasst war. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 248/07 | |