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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum05 / 2007 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 05 / 2007



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 437/05 vom 23.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Die unterlassene histologische Abklärung eines innerhalb kurzer Zeit auffallend wachsenden Tumors stellt einen groben Behandlungsfehler in der Form der Unterlassung einer notwendigen Befunderhebung dar.

2. Für diesen (Behandlungs)Fehler haben der (weiter) behandelnde Frauenarzt als auch der konsiliarisch hinzugezogene Onkologe gleichermaßen einzustehen, wenn keine vollständige Behandlungsübernahme durch den hinzugezogenen Konsiliarius erfolgt und dieser ausreichend über die erhobenen Vorbefunde unterrichtet worden ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 437/05



OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 U 339/04 vom 10.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Unfall in einer Wasserrutsche
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 U 339/04

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 9/07 vom 09.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Inhaltskontrolle (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle) von Vereinbarungen zwischen Eheleuten, Zusammenfallen von Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Leitsatz:1. Wenn die Parteien einen Ehescheidungsfolgenvergleich schließen, wonach die Ehefrau an den Ehemann zur Abgeltung der Folgesachen (Nachscheidungsunterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich) und des Trennungsunterhalts eine Abfindung zahlt, ist dieser darauf zu überprüfen, ob eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht.

2. Auch wenn der nacheheliche Unterhalt bei dem streitgegenständlichen Vergleich nicht in die Berechnung eingeflossen ist, steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn der Ehemann nicht dargelegt hat, dass er aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt leistungsfähig sei.

3. Da es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, bei der Vereinbarung und Scheitern der Ehe zusammenfallen, verbleibt kein Raum für die Ausübungskontrolle.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 9/07


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