JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 01 / 2007
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Leitsatz: | 1. Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen des Versicherungsvertrages das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten - zu Recht oder zu Unrecht - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sie ist mithin eine Schadensversicherung, die dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen (sog. Befreiungsanspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber von Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (sog. Rechtsschutzanspruch) gibt. 2. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, die gegen seinen VN geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Bietet der Versicherer die Abwehr für unberechtigt gehaltener Ersatzansprüche an, hat er seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zur Zeit erfüllt. 3. Ein Anspruch (des VN) auf Befreiung entsteht erst, wenn die Haftpflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach (rechtskräftig) feststeht. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 660/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. An die Darlegung des nach § 485 Abs. 2 ZPO erforderlichen Interesses des Antragstellers an der Beweissicherung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen; insbesondere kommt es für das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten des späteren (Haupt)Prozesses an. 2. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder dessen Teil anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 428/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Schlagworte: | Fehlende Mitwirkung des Kindes und der Kindesmutter an einem Abstammungsgutachten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft |
| Leitsatz: | 1. Die Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen Sohn zu entscheiden. 2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit eingreift. 3. Im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nur solche Eingriffe zu unterlassen, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen nicht erforderlich sind. 4. Der Schutz der Intimsphäre der Mutter tritt gegenüber dem vorrangigen Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurück. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 454/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Auch bei einer Teilklage ist eine Vorabentscheidung über den Grund zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ begrenzt ist. Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist aber stets die Zulässigkeit der Klage (Teilklage). 2. Im Werklohnprozess ist eine Teilklage über (unselbständige) Rechnungsposten einer Schlussrechnung unzulässig; bei unselbständigen Aktivposten einer saldierten Abrechnung handelt es sich weder um Forderungen, noch um Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen können. Eine Forderung bei einem - wie hier - vorzeitig beendeten VOB/B-Vertrag stellt lediglich der Schlussrechnungssaldo dar, also der Anspruch auf die restliche Vergütung aus dem Vertrag. Besteht dieser in einem Guthaben, kann dann jedoch auch ein (quantitativer) Teil dieser Forderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 1041/05 | |