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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum07 / 2006 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 07 / 2006



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 705/05 vom 12.07.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Beweisregel bei Arzthaftung im Bereich des voll beherrschbaren Risikos (hier defektes Röntgentherapiegerät) 12.07.2006 4 U 705/05
Leitsatz:1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn an der Schlechterfüllung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese aus § 282 BGB a.F. abgeleitete Beweisregel gilt grundsätzlich im Rahmen der positiven Vertragsverletzung für den Bereich des Werk- und des Dienstvertragsrechts. Nach dem Sinn der Beweisregel erfasst die Beweislastumkehr auch den Nachweis des objektiven Pflichtenverstoßes, wenn der Gläubiger im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor solch einem Schaden zu bewahren.

2. Für den Bereich der Arzthaftung gilt aber folgendes:

Im Kernbereich des ärztlichen Handelns findet die Beweisregel des § 282 BGB a.F. nur ausnahmsweise Anwendung. Denn der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Da die Vorgänge im lebenden Organismus (des Patienten) nur eingeschränkt beherrschbar sind, deutet allein der ausbleibende Heilerfolg noch nicht auf eine fehlerhafte Behandlung und Verschulden (des Arztes) hin.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um Risiken aus dem Bereich des Krankenhausbetriebes, also aus dem Bereich der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens geht; das sind Bereiche, die vom Träger der Klinik, ddem Arzt und übrigen Personal voll beherrscht werden können. In diesem Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos greift der Beweisgrundsatz des § 282 BGB a.F. (wieder) ein.

Im Streitfall liegt die Ursache für die Bestrahlung mit einer schädigenden - zu hohen - Dosierung im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Behandlungsseite. Steht aber fest, dass der Primärschaden (des Patienten) im Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos gesetzt worden ist, folgen hieraus Beweiserleichterungen für die Patientenseite; sie betreffen die Ebene des Beweises der objektiven Fehlverrichtung und des Verschuldens. Die Behandlungsseite hat dann die Vermutung der objektiven Pflichtverletzung bzw. des Verschuldens zu widerlegen. Wird - wie hier - diese Pflicht durch Bereitstellen eines funktionsunfähigen Röntgengeräts verletzt, hat der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt zu beweisen, dass der ordnungswidrige Gerätezustand nicht von ihm oder seinen Gehilfen verschuldet wurde.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 705/05



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 W 273/06 vom 06.07.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) Sachgebiete: Prozesskosten
Leitsatz:1. Ein sofortiges Anerkenntnis kann von einem in Anspruch genommenen Bürgen auch noch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegeben werden, wenn er vorprozessual (noch) nicht in Anspruch genommen wurde und die Hauptschuld bei Klageerhebung (noch) nicht fällig war.

2. Erforderlich ist lediglich ein vor den Sachanträgen vorbehaltlos abgegebenes Anerkenntnis hinsichtlich der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung.

3. Einer prozessarmen Partei kann in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden, dass sie zur Zahlung der Gesamtschuld nicht sofort in der Lage ist und mit dem Anerkenntnis noch kein sofortiger Zahlungsausgleich erfolgt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 273/06


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