JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 06 / 2006
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
| Schlagworte: | Zum Gebot verfahrensneutraler Ausschreibung i.S.d. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A 26.06.2006 9 Verg 2/06 |
| Leitsatz: | 1. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sich einen möglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen ("Verfahren" i.S.d. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A) zu verschaffen und einzelne Lösungswege nicht von vornherein auszublenden. Da die Vergabestelle den ihr hierbei eingeräumten Beurteilungsspielraum auszuschöpfen hat, hat sie zu prüfen und positiv festzustellen, warum eine durch die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (auch nur inzident) ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. 2. Die zur Wahrnehmung und Ausschöpfung des in § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A eröffneten Entscheidungsspielsraums erforderlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in den Vergabeakten zu dokumentieren (§ 30 Nr. 1 VOB/A). |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 Verg 2/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Zur wirksamen Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schreibens per Fax gehört, dass sich der Absender von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt. Ein Rechtsanwalt ist daher gehalten, bei Fristensachen durch entsprechende Organisation Fehlerquellen in größtmöglichem Umfang auszuschließen; das impliziert, dass Notfristen im Fristenkalender erst nach Überprüfung der Vollständigkeit eines per Fax übermittelten Schriftsatzes gestrichen werden. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 407/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind dann dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO bei Rücknahme der Klage (im Hauptsacheverfahren) aufzuerlegen, wenn das selbständige Beweisverfahren die Grundlage für das spätere Hauptverfahren geschaffen hat. Dabei kommt es nicht auf die Verwertung des im selbständigen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisses, sondern nur darauf an, ob eine abgeschlossene Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren vorlag, das im Hauptsacheverfahren hätte herangezogen werden können. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 173/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Zur Höhe der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens 21.06.2006 9 W 168/06 |
| Leitsatz: | 1. Beabsichtigt die erstattungsberechtigte Partei die prozessbegleitende Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, obliegt ihr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, den voraussichtlichen Kostenrahmen (Stundensätze, Zeitaufwand) hierfür gegenüber dem Gegner vorab offenzulegen, um diesem im Bewusstsein des Kostenrisikos die Disposition hinsichtlich der weiteren Prozessführung zu ermöglichen. 2. Liegt bereits die Honorarabrechnung eines Gerichtssachverständigen vor, braucht die erstattungspflichtige Partei - in Ermangelung näherer Anhaltspunkte - mit zusätzlichen Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens in einer den Aufwand des gerichtlichen Gutachtens deutlich übersteigenden Größenordnung nicht zu rechnen. Die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterliegt den durch die Inanspruchnahme dieses Vertrauens gezogenen Grenzen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 168/06 | |