JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 02 / 2006
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die für die Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Prozesserklärungen. 2. Geht mit einem gleichzeitig mit "Berufung" überschriebenen Schriftsatz ein PKH-Gesuch ein, in dem dieser Schriftsatz ausdrücklich mit "Entwurf" bezeichnet wird und erklärt der Berufungskläger ausdrücklich, die Berufung von einer Entscheidung über sein PKH-Gesuch abhängig zu machen, dann ist der als "Berufung" überschriebene Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungseinlegung auszulegen. 3. Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungseinlegungsfrist muss dann binnen 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO); die 2-wöchige Frist beginnt dann spätestens nach einer kurzen Überlegungsfrist von etwa 3 Tagen (Fortführung von BGH NJW 2001, 2262, 2263). |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 1079/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Umdeutung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen die an einer Entscheidung beteiligten Richter) kann nicht in eine Gehörsrüge - mit dem Begehren der Fortsetzung des Verfahrens - umgedeutet werden. Das gilt um so mehr, wenn inzwischen die Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO abgelaufen ist. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 721/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der Antrag, den Tatbestand eines Berufungsurteils hinsichtlich der Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens einer Partei zu berichtigen, ist in aller Regel unzulässig (Anschluss an BGH NJW 1956, 1480; OLG Stuttgart NJW 1973, 1049, 1050). |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 872/00 | |
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