( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum01 / 2006 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 01 / 2006



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 U 569/05 vom 09.01.2006

Rechtsgebiete:GmbHG, ZPO
Leitsatz:1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht jedoch wurde bisher nicht benannt wurde.

2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann.

Auf die Stimmabgabe ist § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden. Es bleibt offen, ob der Widerruf der Stimmabgabe für Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist (vgl. Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379).

3. Auch wenn das Einverständnis mit einer Beschlussfassung im schriftlichen verfahren in schlüssiger Weise erklärt werden kann, muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung doch eindeutig erfolgen. Stimmt ein Gesellschafter einem Beschlussantrag inhaltlich nicht zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen sei, denn dem Gesellschafter kam es darauf an, dass eine Beschlussfassung mit dem angestrebten Inhalt gänzlich unterbleibt.

4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. War dies nicht der Fall, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung ist der Beschluss ist mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen und er kann mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.

5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.

6. Betrifft die Stimmabgabe die Verwendung des Jahresüberschusses, kann ein ablehnendes Votum nicht als treuwidrig übergangen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin Lahn in keiner Weise berührt gewesen wären. (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181).

Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 U 569/05



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 W 664/05 vom 09.01.2006

Rechtsgebiete:BGB, BSHG, SGB XII, FGG
Schlagworte:Zur Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlass bei unbekannten Erben
Leitsatz:1. Die Staatskasse kann die ihr gem. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB aus dem Nachlass zu erstattenden Betreuungskosten gegen die unbekannten Erben des Betreuten - vertreten durch eine vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspflegerin - im Verfahren nach §§ 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG festsetzen lassen.

2. Im Festsetzungsbeschluss ist den unbekannten Erben in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 305, 780 ZPO das Recht vorzubehalten, die persönlichen Haftungsbeschränkungen des § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 BSHG (nunmehr § 102 Abs. 3 SGB XII ) nachträglich geltend zu machen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 664/05


Seite:   1  2 


Weitere Urteile



Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-thueringen/uebersicht-2006-01-2

"Thüringer Oberlandesgericht - Entscheidungen 01 / 2006 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN