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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum10 / 2005 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 10 / 2005



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 W 265/05 vom 21.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskosten bei Teilanerkenntnisurteil
Leitsatz:1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet.

2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 265/05



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 UF 151/04 vom 17.10.2005

Rechtsgebiete:BGB, BnotO, Satzung der Ländernotarkasse
Schlagworte:Versorgungsausgleich, Bewertung von Versorgungsrechten der Ländernotar Leipzig
Leitsatz:Zur Frage der Bewertung von Versorungsrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 151/04

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 W 565/05 vom 13.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, VVG
Schlagworte:Sofortiges Anerkenntnis nach erst im Prozess schlüssig gewordener Klageforderung
Leitsatz:Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstrfeits aufzuerlegen sind.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 565/05

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 843/04 vom 12.10.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei "Trampelpfaden"
Leitsatz:1. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück - hier eines "Trampelpfades" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege.

2. Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

3. Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar "behelfsmäßigen" unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 843/04


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