JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 09 / 2005
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Schlagworte: | zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei verspäteter Berufungseinlegung |
| Leitsatz: | 1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht gestellt werden. 2. Die Frist des § 234 (Abs. 1) ZPO wird nur dadurch gewahrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die versäumten Rechtshandlungen gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht angebracht werden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 800/05 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, RL 89/666/EWG |
| Schlagworte: | Niederlassungsfreiheit, Zweignierderlassung |
| Leitsatz: | 1. Gegen vom Registergericht betreffend eine Handelsregisteranmeldung durch Zwischenverfügung vorgebrachte Beanstandungen ist die Beschwerde eröffnet. 2. Die private company limited by shares des englischen Rechts ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 13e Abs. 1 HGB (vgl. Art. 1 RL 68/151/EWG vom 09.03.1968 (ABl. L 65, S. 8) i.V.m. Art. 1 RL 78/660/EWG vom 14.08.1978 (ABl. 222, S. 11) und Art. 1 RL 88/667/EWG vom 21.12.1989 (ABl. L 395, S. 40). 3. Art. 2 Abs. 1 der RL 89/666/EWG erstreckt die Offenlegungspflicht "lediglich" auf Angaben "zur Tätigkeit der Zweigniederlassung" (Art. 2 Abs. 1 lit. b). Da § 13e HGB die Richtlinie umsetzt, beschränkt er die Offenlegung zum Gegenstand der Zweigniederlassung auf Angaben, welche die Zweigniederlassung selbst betreffen sowie auf Hinweise auf das Register der Gesellschaft. 4. Zur Feststellung, dass es sich bei der angemeldeten Zweigniederlassung nicht um eine eigenständige Gesellschaft, sondern um einen Nebenbetrieb der Gesellschaft selbst handelt, kann aus § 13e HGB Abs. 2 HGB die Notwendigkeit eines i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestimmt bezeichneten Unternehmensgegenstandes abgeleitet werden (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005., GmbHR 2005, 1130). |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 6 W 320/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Kindesmutter, die Betreuungsunterhalt erbringt. 2. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits gehört auch die Darlegung der Einkommenssituation der Großeltern mütterlicherseits. 3. Der Anspruch aus § 1607 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird durch die Sondervorschrift des § 1613 BGB begrenzt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 240/05 | |