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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum06 / 2005 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 06 / 2005



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 W 97/05 vom 30.06.2005

Rechtsgebiete:ZPO, GG
Schlagworte:Einstweiliges Verfügungsverfahren, Prozessrechtsverhältnis, Kostenfestsetzung, rechtliches Gehör
Leitsatz:1. Hat eine einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu ergehen (§ 937 Abs. 2 ZPO), bedarf die zugunsten des Antragstellers zu treffende Kostengrundentscheidung nicht erst des Zustandekommens eines formalen Prozessrechtsverhältnisses unter Beteiligung des Antragsgegners.

2. Die Grundsätze des fairen Verfahrens und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es spätestens im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsverfahrens, die zuvor - der Dringlichkeit des Verfahrens geschuldete - unterbliebene Anhörung des Antragsgegners zur Berechtigung einer Kostengrundentscheidung nachzuholen, ohne dass insoweit die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 3 ZPO zum Tragen kommt.

3. Rügt der Antragsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren die Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Berechtigung einer Kostengrundentscheidung, kann er nicht auf seine Rechte nach §§ 936, 924 ZPO verwiesen werden, solange er nicht in der prozessual vorgesehenen Form am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligt worden ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 97/05



OLG-THUERINGEN – Beschluss, Lw W 55/05 vom 23.06.2005

Rechtsgebiete:LwAnpG, ZPO, LwVG, FGG
Schlagworte:Landwirtschaftsanpassungsgesetz, bare Zuzahlung, GmbH
Leitsatz:1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorab zu entscheiden.

2. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen eine aus der Umwandlung einer LPG hervorgegangene GmbH kann auch dann bestehen, wenn der im Unternehmen verbliebene Gesellschafter zwar am Stammkapital der GmbH quotal in gleicher Höhe beteiligt ist wie am Eigenkapital der GmbH, die Satzung der GmbH aber Regelungen enthält, die geeignet sind, den Gesellschafter bei Ausscheiden zu zwingen, seinen Gesellschaftsanteil unterhalb des Verkehrswerts an die übrigen Gesellschafter zu veräußern. Ob die Gesellschafter im Einzelfall hiervon Gebrauch machen, ist unerheblich.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, Lw W 55/05

OLG-THUERINGEN – Urteil, Bl U 1015/03 vom 22.06.2005

Rechtsgebiete:GG, WertV, BBergG
Schlagworte:Enteignungsentschädigung für Kiessabbaugrundstücke (Wertermittlung und Vorrangregelung zu Gunsten der öff. Verkehrsanlage)
Leitsatz:1. Bei der Wertermittlung von - enteigneten - Grundstücksflächen sind im Vergleichswertverfahren (nach §§ 7, 13, 14 WertV) grundsätzlich die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit den zu bewertenden Grundstücken hinreichend übereinstimmen. Besteht die Besonderheit, dass sich unter den von der Enteignung betroffenen Grundstücken Kies- und Kiessandvorkommen befinden und handelt es sich bei diesen Rohstoffen um (sog.) bergfreie Bodenschätze, (die nicht zum Eigentum an Grund und Boden gehören), so bleibt die Abbaumöglichkeit dieser Bodenschätze bei der Wertermittlung der enteigneten Grundstücke unberücksichtigt, weil diese nicht zur geschützten Rechtsposition des (Grundstücks)Eigentümers gehört.

2. Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch solche Anlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Soweit allerdings der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs nicht ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage möglich ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor (§ 124 Abs. 3 BBergG - Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage); es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt (Ausnahme vom Vorrangprinzip).

3. Verluste (Aufwendungen) des Gewinnungsbetriebs, die durch Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen entstehen, kann der Betriebsinhaber dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 BBergG ersetzt verlangen, also nur dann, wenn und soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden. Anderenfalls hat diese Kosten der Unternehmer selbst zu tragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Das Gleiche gilt für Kosten aufgrund der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Unternehmenseinrichtungen (des Gewinnungsbetriebs). Ein Geldersatzanspruch des Unternehmers besteht auch in diesen Fällen nur dann, wenn die Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen.

4. Die Verwirklichung der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG löst im Übrigen keine Entschädigungspflicht des Vorhabenträgers (der öffentlichen Verkehrsanlage) gegenüber möglichen (weiteren) Entschädigungsansprüchen des Gewinnungsbetriebs aus dem Gesichtspunkt des enteignenden (oder enteignungsgleichen) Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb aus. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG folgt daher auch, dass der Gewinnungsbetrieb solche Einschränkungen entschädigungslos hinzunehmen hat. Das gilt auch für Abbauverluste des Betriebs, selbst wenn für den Abbau (des betroffenen Bergfeldes) bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorgelegen hat.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, Bl U 1015/03

OLG-THUERINGEN – Beschluss, AR (S) 61/05 vom 14.06.2005

Rechtsgebiete:RVG, JGG, BRAGO, StPO
Leitsatz:1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist.

2. Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, AR (S) 61/05


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