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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum04 / 2005 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 04 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 8 U 702/04 vom 26.04.2005

Rechtsgebiete:BGB, AGBG, ZPO, UStG
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 8 U 702/04



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 455/04 vom 22.04.2005

Rechtsgebiete:EG 229, BGB
Schlagworte:Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Stufenklage, Verjährungshemmung durch Klageerhebung, Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsantrages kein Weiterbetreiben
Leitsatz:1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäss § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d.h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

2. Die eingereichte und demnächst zugestellt Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in der Höhe.

3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten dann beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangen Stufe nicht weiterbetrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 455/04

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 UF 232/00 vom 11.04.2005

Rechtsgebiete:BGB, VAÜG
Schlagworte:Versorgungswerk, Rechtsanwälte, Dynamik, angleichungsdynamische Anrechte
Leitsatz:Die Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen sind als angleichungsdynamisch zu bewerten.

Versorgungsausgleich: Zur Dynamik der Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 232/00

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 UF 430/02 vom 08.04.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost)
Leitsatz:In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost).

Hierzu bedarf es für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West).
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 430/02


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