JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2005
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG, ZPO, UStG |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 8 U 702/04 | |
| Rechtsgebiete: | EG 229, BGB |
| Schlagworte: | Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Stufenklage, Verjährungshemmung durch Klageerhebung, Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsantrages kein Weiterbetreiben |
| Leitsatz: | 1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäss § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d.h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die eingereichte und demnächst zugestellt Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in der Höhe. 3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten dann beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangen Stufe nicht weiterbetrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 455/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VAÜG |
| Schlagworte: | Versorgungswerk, Rechtsanwälte, Dynamik, angleichungsdynamische Anrechte |
| Leitsatz: | Die Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen sind als angleichungsdynamisch zu bewerten. Versorgungsausgleich: Zur Dynamik der Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 232/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost) |
| Leitsatz: | In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost). Hierzu bedarf es für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West). |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 430/02 | |