JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Ordnungswidrigkeit, Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Um diese Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen in den Gründen des Verwerfungsurteils erforderlich. 2. Die faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht kommt als genügender Entschuldiggrund i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG in Betracht (Anschluss an BayObLG NJW 1990, 3222; 1991, 1070 f). 3. Der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers vorliegt. Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung hat das Gericht von sich aus aufzuklären. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 Ss 65/04 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Ordnungswidrigkeit, Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Um diese Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen in den Gründen des Verwerfungsurteils erforderlich. 2. Die faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht kommt als genügender Entschuldiggrund i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG in Betracht (Anschluss an BayObLG NJW 1990, 3222; 1991, 1070 f). 3. Der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers vorliegt. Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung hat das Gericht von sich aus aufzuklären. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 Ws 297/04 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Schlagworte: | Ordnungswidritgkeit, Verfahren, letztes Wort, Schlussvortrag |
| Leitsatz: | 1. Um einen Verstoß gegen das Recht zum letzten Wort darzutun, muss u.a. dargetan werden, ob der Betroffene am Schluss der Hauptverhandlung anwesend war. 2. Eine die Verletzung des Anspruchs auf den Schlussvortrag geltend machende Rechtsbeschwerdebegründung hat sowohl den tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung als auch den für die Beurteilung der Beachtung des § 258 Abs. 1 StPO maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls mitteilen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 Ss 229/04 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Schlagworte: | Anwaltsbeiorndung, Umgangsverfahren |
| Leitsatz: | Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist in einem gerichtlichen Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG grundsätzlich nicht geboten. Soweit sich die Auslagen (§ 137 KostO a.F.) lediglich auf etwaige Zustellungskosten beschränken, kommt allein wegen dieser Kosten eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht, wenn die bedürftige Partei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse für diese ohne Not aufkommen kann. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 156/00 | |