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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum09 / 2004 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 09 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 1116/03 vom 29.09.2004

Rechtsgebiete:GG, BGB, StVZO
Leitsatz:1. Grundsätzlich erfordert die Verkehrssicherungspflicht nicht, den Luftraum über den Straßen generell in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO max. zulässigen Höhe von 4 m freizuhalten. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, deren Äste in den Luftraum über öffentlichen Straßen hineinragen, gibt es keine starren Grundsätze. Allerdings sind Bundes- und Ausfallstraßen grundsätzlich von in das Lichtraumprofil hineinragenden Ästen freizuhalten. Für Nebenstraßen untergeordneter Bedeutung und Feldwege gilt dies aber nicht.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmen folgende Kriterien die vom Verkehrssicherungspflichtigen einzuhaltenden Pflichten in Bezug auf in den Straßenraum hineinragenden Ästen:

- Verkehrsbedeutung der (jeweiligen) Straße unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Verkehr von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten;

- Fahrbahnbreite;

- Erkennbarkeit der Gefahrenstelle,

- Höhe des in den Luftraum über der Straße hineinragenden Astwerks

- ökologisches Interesse an der Erhaltung des Baumes
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 1116/03



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 W 449/04 vom 28.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Ist der Ablehnungsgrund zum Zeitpunkt der Ernennung des Gutachters noch nicht bekannt, kann eine Partei den Sachverständigen auch noch später ablehnen. Die Ablehnung muss dann jedoch unverzüglich nach Kenntnis des Ablehznungsgrundes, spätestens nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist erfolgen. Erfolgt sie auch dann nicht, ist die Ablehnung wegen Verfristung unzulässig (§ 406 Abs. 2 ZPO).

2. Die Ablehnung von Gutachterausschüssen - hier der Steuerberaterkammer - ist grundsätzlich unzulässig, weil auf die Ablehnung einer Personenmehrheit (von Sachverständigen) die Vorschriften der §§ 402 ff, die auf die Einzelperson eines Sachverständigen zugeschnitten sind, nicht anwendbar sind.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 449/04

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 793/04 vom 22.09.2004

Rechtsgebiete:ThürStrG
Schlagworte:Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) Fahrstraßen
Leitsatz:1. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen.

2. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die - gegenüber Fußgängern bestehende - Streupflicht davon ab, ob es sich um - für den Fußgängerverkehr - unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.

3. Im übrigen besteht in zeitlicher Hinsicht eine Räum- und Streupflicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs.

4. Bei extremen Witterungsbedingungen besteht eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, also in der Regel erst, wenn sich das Wetter wieder beruhigt hat.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 793/04

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 U 620/04 vom 20.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Der Kläger hat eine Klage auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Darlehens erhoben. Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines Darlehens, hat hilfsweise mit bestrittenen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aufgerechnet und einen überschießenden Teil dieser Ansprüche allein gegen den Kläger im Wege der Widerklage geltend gemacht. Soweit Zahlungen an die GbR geflossen sind, soll es sich nach seinem Vortrag um die Tilgung von Werklohnforderungen handeln.

2. Ist Streitgegenstand einer Drittwiderklage allein der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen, der sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der ehemaligen Mitgesellschafter ergibt, ist diese Widerklage auch dann unzulässig, wenn das Ergebnis dieser Auskunft dem Beklagten die Verteidigung gegen die Klageforderung erleichtern kann.

3. Literatur und Rechtsprechung lassen eine Drittwiderklage als parteierweiternde Widerklage und als konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu, also mit Einwilligung des Dritten oder bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung im Sinne des § 263 ZPO. Daneben ist für bestimmte Fallgruppen die isolierte Drittwiderklage eröffnet.

4. Sowohl die streitgenössische als auch die isolierte Drittwiderklage setzt einen Zusammenhang zwischen dem klageweise geltend gemachten Anspruch oder den hiergegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln bzw. die Sachdienlichkeit der Prozessverbindung voraus. Umstritten sind die Grenzen der Sachdienlichkeit und die Frage, ob und in welchem Umfang der besondere Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO auch für die parteierweiternde Widerklage gilt, oder ob bei Abweichungen zwischen dem Gerichtsstand der Klage und dem der Widerklage eine Gerichtsstandbestimmung erfolgen kann.

5. Die Einbeziehung in den Prozess und die Annahme oder Bestimmung eines ihm fremden Gerichtsstandes ist dem Dritten nur zumutbar, wenn der gegen ihn erhobene Anspruch in engem Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen steht oder die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Hieran fehlt es, wenn durch die Widerklage ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt würde (z.B. Drittwiderklage gegen Mitgesellschafter auf Vorlage von als Verteidigungsmittel gegen die Darlehensrückzahlungsklage benötigten Dokumenten).
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 U 620/04


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