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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum06 / 2004 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 06 / 2004



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 105/04 vom 16.06.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Unterlassungsgebot, Unterbindungspflicht, Verschulden
Leitsatz:1. Entscheidet der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Hinzuziehung der Handelsrichter, wird er nicht als Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO tätig, so dass im Beschwerderechtszug die gesetzliche Einzelrichterzuweisung nicht zum Tragen kommt (vgl. Senat Beschl. vom 02.02.2004 6 W 692/03).

2. Hat der Unterlassungsschuldner vor Erlass des Titels Ursachen gesetzt, die ohne sein weiteres Zutun den missbilligten Erfolg herbeiführen (z.B. Inserieren einer Werbeanzeige mit verbotenem Text), erfüllt er ein gerichtliches Unterlassensgebot nicht schon dann, wenn er nach Zustellung des Vollstreckungstitels die aktive Vornahme der verbotenen Handlung unterlässt. Er hat eine sich abzeichnende Rechtsverletzung durch die Ergreifung aktiver Gegenmaßnahmen zu verhindern.

3. Die Schuldnerpflicht, ein unerlaubtes Verhalten eines Dritten zu unterbinden, stößt dort an seine Grenzen, wo ein Dritter der Weisung des Schuldners keine Folge leistet und damit der missbilligte Erfolgseintritt nicht mehr vom Willen des Schuldners abhängt. Setzt sich ein Vertragspartner über auftragsmodifizierende (titelkonforme) Erklärungen des Schuldners hinweg, steht es nicht ohne weiteres in dessen Macht, das unerlaubte Verhalten des Vertragspartners dennoch zu verhindern (z.B. dadurch dass der Schuldner den Verlag auf einen ihn bindenden Unterlassungstitel hinweist, und für den Fall der verbotswidrigen Anzeigenveröffentlichung Regressansprüche ankündigt und entsprechende rechtliche Schritte notfalls ergreift).

4. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO Vollstreckungsschuldner-Verschulden voraus, weil die Verhängung eines Ordnungsmittel nicht nur eine Maßnahme zur Beugung des Schuldnerwillens darstellt, sondern auch strafrechtliche (repressive) Elemente enthält (vgl. Senat InVo 2002,68).

5. Hat der Vollstreckungsschuldner sich wegen des weitergehenden Verhaltens im Hinblick auf einen Unterlassungstitel bei dem streitenscheidenden Richter erkundigt, darf er dessen Rat mit verschuldensausschließender Wirkung auch dann vertrauen, wenn er nicht der Rechtslage entspricht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 105/04



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 99/04 vom 09.06.2004

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Haftungsrecht keine Amtspflichtverletzung bei Verneinung besonderer Prüfpflichten eines Prüfingenieurs
Leitsatz:1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.

2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 99/04

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 318/04 vom 02.06.2004

Rechtsgebiete:CMR
Leitsatz:1. Die Haftung des Frachtführers nach Art. 17 Nr. 1 CMR greift nur dann ein, wenn der Schaden an dem transportierten Gut zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Sache in der Obhut des Frachtführers befindet (Obhutshaftung), also zwischen Übernahme des Frachtguts und dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Bestreitet der Frachtführer, dass das in Verlust geratene Frachtgut überhaupt in seine Obhut gelangt ist, greift zu Gunsten des Absenders die Beweisvermutung des Art. 9 Nr. 1, 2 CMR ein, wenn sich die vollständige Verladung des Guts aus einem ordnungsgemäß azsgestellten und vom Absender und Frachtführer unterzeichneten CMR-Frachtbrief ergibt.

2. Der Frachtführer trifft im Falle eines Schadens an dem transportierten Gut eine sekundäre Darlegungslast, auf Grund derer er gehalten ist, die näheren Umstände seiner Betriebsorganisation und der von ihm getroffenen Sicherungsmaßnahmen (während des Transports) vorzutragen.

3. Fehlt es an einer substantiierten Einlassung hierzu und vereitelt der Frachtführer eine ihm mögliche Dokumentation des Transportverlaufs, indem er z.B. die Tachoscheibe trotz Kenntnis davon, dass Ansprüche gegen ihn erhoben werden, vernichtet, ist außerdem von einem leichtfertigen Verhalten im Sinne von Art. 29 CMR auszugehen, wenn der Schadensghergang also solcher ungeklärt bleibt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 318/04


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