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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum05 / 2004 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 U 264/01 vom 24.05.2004

Rechtsgebiete:BoSoG, SachenRBerG, BauGB
Schlagworte:Bodensonderung, Untätigkeitsantrag, Enteignungsentschädigung, Verzinsung, Nachzahlungsverpflichtung
Leitsatz:1. Ob § 15 Abs. 6 BoSoG nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass mit der Enteignung zugleich auch über die Entschädigung zu entscheiden ist, bleibt offen. Jedenfalls muss ein Entschädigungsbescheid zeitnah nach dem Sonderungsbescheid ergehen. Geschieht das nicht, kann der Betroffene hiergegen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung Untätigkeitsantrag im gerichtlichen Verfahren nach § 18 BoSoG stellen.

2. Der Entschädigungsanspruch des durch den SSonderungsbescheid enteignete Grundstückseigentümers ist ab Bestandskraft der Enteignung mit dem verkehrsüblichen Zinssatz, der sich an den Prozess- und Verzugszinsen des BGB orientiert, zu verzinsen.

3. Für Grundstücke, die in der DDR für den komplexen Wohnungsbau in Anspruch genommen wurden, bemisst sich die Enteignungsentschädigung des § 15 Abs. 1 BoSoG unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Bebauung, also auch für Verkehrsflächen und gewerblich genutzte Grundstücke, nach dem durchschnittlichen Bodenrichtwert aller Grundstücke im Plangebiet. Hiervon ist bei gewerblich genutzten Grundstücken (hier Apotheke) ein Betrag zwischen 5,11 ¤ und 12,78 ¤ (§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 SachenRBerG), bei mit Wohnungen, Neben- und Infrastrukturanlagen sowie Versorgungseinrichtungen bebauten Grundstücken hingegen ein Drittel des Bodenwerts (§ 20 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG) abzuziehen.

4. Der enteignete Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71 ff. SachenRBerG in den Sonderungsbescheid.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 U 264/01



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 299/04 vom 19.05.2004

Rechtsgebiete:VVG, AUB 2002
Schlagworte:kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingtem Fahren und hierdurch verursachtem Unfall
Leitsatz:1. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,9 Promille ist von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung des Fahrers auszugehen, die zur Fahruntüchtigkeit führt. Eine solche alkoholbedingte Bewußtseinsstörung (Fahruntüchtigkeit) wird bei Kraftfahrern unwiderlegbar ab einer BAK von 1,1 Promille vermutet.

2. Bei so festgestellter Fahruntüchtigkeit des Fahrers spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und dem Unfall.

3. Zwar trägt der Versicherer - nach allgemeinen Beweislastregeln - grundsätzlich die Beweislast dafür, daß der die Versicherungsleistung fordernde Kläger Fahrer (des verunfallten Fahrzeugs) war, doch spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Fahrereigenschaft des Klägers, wenn dieser mit schweren Verletzungen allein neben seinem Fahrzeug aufgefunden wurde, wenn Hinweise auf weitere Beteiligte fehlen. In solchen Fällen obliegt es dem Kläger, substantiiert solche Tatsachen konkret vorzutragen, die seine Behauptung, er sei nur Beifahrer gewesen, stützen können.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 299/04


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