JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AKB |
| Schlagworte: | Abgrenzung eines Unfallschadens zu einem Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung |
| Leitsatz: | Kippt auf einer Deponie ein Lkw um und ist das Umkippen des Lkw als Unfall zu qualifizieren, so sind alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sofern kein besonderer Ausschluss vorliegt. Das gilt auch für einen Motorschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass er wegen des durch das seitliche Umfallen ausgelaufene Öl heißgelaufen ist. In einem solchen Fall ist der Motorschaden in der Vollkaskoversicherung als (weiterer) Unfallschaden nach § 12 Nr. 1 II e AKB zu ersetzen, weil der Schaden nicht beim (bestimmungsgemäßen) Betrieb des Lkw, sondern als unmittelbare Folge des Unfalls entstanden ist. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 812/03 | |
| Rechtsgebiete: | NutzungsRG, PartG DDR |
| Schlagworte: | OEB Fundament, Fundament GmbH, Gebäudeeigentum, Vermögenszuordnung, Gebäudezuordnung, Vertragsauslegung |
| Leitsatz: | 1. Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach maßgeblich für die Auskehrung des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreises die Frage ist, ob an diesem Gebäude selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bestand, richtet sich der Anspruch nicht danach, ob durch Vermögenszuordnungsbescheid Eigentum am Gebäude übertragen worden ist oder nicht, vielmehr ausschließlich danach, ob jemals selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bzw. ihr zurechenbaren Organisationen entstanden ist und nicht vor der durch Vermögenszuordnung geschaffenen sachenrechtlichen Lange wieder mit dem Eigentum am Grund und Boden zusammengefallen/wiedervereinigt worden ist. 2. Sowohl die Fundament GmbH wie auch der OEB Fundament waren gesellschaftliche Organisationen iSd § 1 NutzungsRG/DDR. 3. Der OEB Fudnament ist nicht Rechtsnachfolger der Fundament GmbH geworden; die formal hierzu erforderliche Umwandlung ist nicht durchgeführt worden. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 7 U 77/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Abänderung einer Sorgerechtsregelung, Abänderungsgründe, entwürdigende Erziehungsmaßnahmen |
| Leitsatz: | 1. Abänderungsgründe i. S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung ein-getreten oder bekannt geworden sind und die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein. 2. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Abänderungsgrund kann vorliegen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich als schlechthin erziehungsungeeignet offenbart, indem er das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wiederholt verletzt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 354/03 | |
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
| Schlagworte: | Nebenangebot, Gleichwertigkeit |
| Leitsatz: | 1. Lassen die Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich Nebenangebote und Änderungsvorschläge zu, ermangelt ein Angebot nicht schon deshalb der Wertungsfähigkeit, weil es von der Leistungsbeschreibung abweicht. Einer Abweichung sind zunächst nur insoweit Grenzen gesetzt, als zwingende Ausschreibungsbedingungen (sog. K.o.-Kriterien) nicht abgeändert werden dürfen. 2. Entspricht ein Nebenangebot den Mindestanforderungen, kommt es weiter darauf an, ob die angebotene Leistung der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig ist. 3. Die in § 22 Nr. 3 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 Abs. 2 VOB/A a.F. statuierten Dokumentations- und Informationspflichten dienen der Transparenz des Vergabeverfahrens und verfolgen den Zweck, den Bietern die Prüfung zu ermöglichen, Vergaberechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Einem auf ihre Verletzung gestützten Schadensersatzbegehren fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang, wenn das Angebot des betreffenden Bieters auch bei ordnungsgemäßer Information nicht zum Zuge gekommen wäre. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 U 1000/03 | |